Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 09.10.2002 - 7 U 107/00 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Aufklärung über Behandlungsalternativen; Aufklärungspflichten der Mediziner über Risiko und Heilung; Haftung als Gesamtschuldner; Ersatz aller materiellen und immateriellen Schäden
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 823 § 847
Pflicht zur Aufklärung über medizinische Behandlungsalternativen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Mannheim, 08.06.2000 - 3 O 30/00
- OLG Karlsruhe, 09.10.2002 - 7 U 107/00
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 07.04.1992 - VI ZR 192/91
Darlegungs- und Beweislast bei postoperativer Risikoaufklärung
Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.10.2002 - 7 U 107/00
Auch dürfen an die ärztlichen Aufklärungsmaßnahmen keine übertriebenen Anforderungen erhoben werden; der Patient muss in die Lage versetzt werden, sich ein Bild von Art und Folgen der Operation zu machen (BGH NJW 1991, 2346, 2347; 1992, 2351, 2352). - BGH, 28.02.1984 - VI ZR 70/82
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Aufklärung, Chirurgie …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.10.2002 - 7 U 107/00
aa) Zwar hat der hierfür beweisbelastete (vgl. BGH NJW 1984, 1807, 1808; 1996, 788) Beklagte zu 1 die Mutter der Klägerin hinsichtlich der Risiken der Tumorentfernung als solcher - insbesondere der Gefahr einer Querschnittslähmungs-Symptomatik - zur Überzeugung des Senats hinreichend aufgeklärt. - BGH, 22.02.2000 - VI ZR 100/99
Aufklärungspflicht bei relativer Operationsindikation
Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.10.2002 - 7 U 107/00
Also war die Operation nur relativ indiziert, weil sie durch die bloße Punktion der Zyste - jedenfalls zunächst - vermieden werden konnte, so dass für die Patientin eine echte Wahlmöglichkeit bestand (vgl. BGH NJW 2000, 1788, 1789).
- BGH, 12.03.1991 - VI ZR 232/90
Arzthaftung für aufklärungsfreie Risiken bei fehlender Grundaufklärung
Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.10.2002 - 7 U 107/00
Auch dürfen an die ärztlichen Aufklärungsmaßnahmen keine übertriebenen Anforderungen erhoben werden; der Patient muss in die Lage versetzt werden, sich ein Bild von Art und Folgen der Operation zu machen (BGH NJW 1991, 2346, 2347; 1992, 2351, 2352). - BGH, 24.10.1995 - VI ZR 13/95
Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens in der …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.10.2002 - 7 U 107/00
aa) Zwar hat der hierfür beweisbelastete (vgl. BGH NJW 1984, 1807, 1808; 1996, 788) Beklagte zu 1 die Mutter der Klägerin hinsichtlich der Risiken der Tumorentfernung als solcher - insbesondere der Gefahr einer Querschnittslähmungs-Symptomatik - zur Überzeugung des Senats hinreichend aufgeklärt. - BGH, 09.07.1996 - VI ZR 101/95
Pflicht des Arztes zur Belehrung über das Risiko einer Nachoperation
Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.10.2002 - 7 U 107/00
c) Auf eine hypothetische Einwilligung berufen sich die Beklagten nicht (vgl. BGH VersR 1992, 906, 962; VersR 1996, 1239, 1240).
- OLG Karlsruhe, 08.12.2004 - 7 U 163/03
Arzthaftungsprozess: Zulässigkeit eines Teilurteils bei mehreren einfachen …
Es übersieht aber, dass nach dieser ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (…a. a.O.; VersR 1988, 179, 180 = BGHZ 102, 17; VersR 1996, 293; vgl. auch VersR 1982, 771, 772) und des Senats (OLGR 2002, 20; OLGR 2002, 363 =VersR 2003, 224, 225; MedR 2003, 229; zuletzt Urteil vom 26.11.2003 - 7 U 63/02) die Wahl der Behandlungsmethode zunächst Sache des Arztes und über Behandlungsalternativen dann aufzuklären ist, wenn die Methode des Arztes nicht diejenige der Wahl ist oder konkret eine echte Alternative mit gleichwertigen Chancen aber andersartigen Risiken besteht (vgl. auch Senat OLGR 2003, 233, 234; Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 9. Aufl., Rn . - OLG Naumburg, 15.03.2012 - 1 U 83/11
Arzthaftung: Pflicht zur Aufklärung über alternative Behandlungsmethoden
Eine vorübergehende Entlastung des Patienten (dazu der im Termin erörterte Fall des OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.10.2002 - 7 U 107/00 - [OLGR 2003, 233]) kann im Einzelfall allenfalls dann als aufklärungsbedürftige Alternative in Betracht gezogen werden, wenn zwar die Punktion keine endgültige Heilung bringt, mit dem operativen Eingriff aber das Risiko einer wesentlichen Verschlechterung der Lebensqualität des Patienten verbunden ist (im Fall des OLG Karlsruhe die Gefahr einer Querschnittlähmung bei operativer Entfernung eines Rückenmarkstumors).